Verfallklauseln in der BAV: Was besagt die aktuelle Rechtsprechung?

Verfallklauseln in der BAV: Was besagt die aktuelle Rechtsprechung?

Dr. Sven Jürgens

1/3/20251 min read

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Die Verfallklauseln in betrieblichen Versorgungswerken regeln, unter welchen Bedingungen Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung verfallen können. Solche Klauseln waren lange Zeit üblich, bevor der Gesetzgeber und die Rechtsprechung ihre Zulässigkeit erheblich eingeschränkt haben.

Aktuelle Rechtslage und Rechtsprechung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass Verfallklauseln bestimmten Anforderungen genügen müssen, um rechtlich Bestand zu haben. Insbesondere darf der Arbeitnehmer durch solche Klauseln nicht unangemessen benachteiligt werden (§ 307 BGB). Ein Beispiel hierfür ist das Urteil des BAG (Az. 3 AZR 564/13), das sich mit der Frage befasst, wann eine Klausel im Hinblick auf die Mindestfristen der gesetzlichen Unverfallbarkeit unwirksam ist.

Was bedeutet dies für Arbeitnehmer?: Arbeitnehmer sollten ihre Arbeits- oder Versorgungsverträge genau prüfen, insbesondere wenn sie den Arbeitgeber wechseln. Klauseln, die den Verlust von Anwartschaften regeln, sind oft unwirksam, wenn sie nicht mit dem BetrAVG oder den Grundsätzen der BAG-Rechtsprechung übereinstimmen.

Praxisbeispiel: Herr Schulz hat nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt und wechselt in ein anderes Unternehmen. In seinem alten Vertrag findet sich eine Verfallklausel, die jedoch keine Ausnahmen für die gesetzliche Unverfallbarkeit vorsieht. Aufgrund der bestehenden Rechtsprechung kann Herr Schulz seine Ansprüche dennoch geltend machen.

Verfallklauseln sollten stets kritisch hinterfragt werden. Arbeitnehmer, die unsicher sind, sollten rechtlichen Rat einholen, um ihre Ansprüche zu sichern.