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Einigungsstelle

Begleitung von Einigungsstellenverfahren in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten.

Einigungsstelle nach § 77 BetrVG – Ihr Partner für betriebliche Mitbestimmung bei der Betriebsrente

Herzlich willkommen!

Ich bin Dr. Sven Jürgens, geboren 1968, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Experte für betriebliche Altersversorgung und Mediator. Seit mehr als 25 Jahren stehe ich Unternehmern, Betriebsrentnern, Arbeitnehmern und Betriebsräten zu allen Fragen des Betriebsrentenrechts zur Seite. Mit meinem Sitz in Berlin bin ich bundesweit tätig.

Die Einigungsstelle nach § 77 BetrVG – Ein wichtiges Instrument der Mitbestimmung

Was ist die Einigungsstelle?

Die Einigungsstelle ist ein im Betriebsverfassungsgesetz (§ 76 ff. BetrVG) verankertes Gremium, das dazu dient, Konflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu lösen. Insbesondere bei Fragen der betrieblichen Altersversorgung („Betriebsrente“) spielt sie eine wichtige Rolle, da die Ausgestaltung von Betriebsvereinbarungen häufig komplex und konfliktbehaftet ist.

Rechtliche Grundlage: § 77 BetrVG

Gemäß § 77 BetrVG können Arbeitgeber und Betriebsrat Betriebsvereinbarungen abschließen. Kommt es zu keiner Einigung, so ist die Einigungsstelle das geeignete Mittel, um strittige Punkte zu klären. § 77 BetrVG regelt insbesondere:

1. Geltungsbereich: Betriebsvereinbarungen können Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer regeln, aber auch die Ausgestaltung betrieblicher Leistungen, wie die Betriebsrente.

2. Zuständigkeit der Einigungsstelle: Die Einigungsstelle entscheidet verbindlich, sofern keine Einigung zwischen den Parteien erzielt wird.

Warum ist die Einigungsstelle bei Betriebsrenten so relevant?

Die betriebliche Altersversorgung unterliegt komplexen rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen. Konflikte entstehen häufig durch:

  • Umstellung bestehender Modelle: Anpassung von Leistungszusagen oder Überführung in Beitragszusagen.

  • Kostenverteilung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer streiten oft über die Beitragsfinanzierung.

  • Regelungslücken: Viele Betriebsvereinbarungen enthalten unklare oder fehlerhafte Formulierungen.

Ihre Fragen – Meine Antworten

Häufige Fragestellungen zur Einigungsstelle bei Betriebsrenten:

  • Welche Rechte hat der Betriebsrat bei der Ausgestaltung der Betriebsrente?

  • Welche Schritte sind notwendig, um eine Einigungsstelle einzuberufen?

  • Welche Rolle spielt der Arbeitgeber bei der Entscheidungsfindung?

  • Wie wirkt sich die Entscheidung der Einigungsstelle auf bestehende Regelungen aus?

So helfe ich Ihnen:

Als erfahrener Anwalt für Arbeits- und Versicherungsrecht begleite ich Sie durch den gesamten Prozess:

1. Beratung: Ich erkläre Ihnen die gesetzlichen Voraussetzungen und möglichen Szenarien.

2. Strategie: Gemeinsam entwickeln wir eine fundierte Vorgehensweise.

3. Vertretung: Ob vor der Einigungsstelle oder im direkten Dialog mit der Gegenseite – ich setze mich für Ihre Interessen ein.

4. Mediation: Als Mediator unterstütze ich konstruktive Lösungsansätze.

Warum Dr. Sven Jürgens?

Kompetenz:

Seit 1997 bin ich als Rechtsanwalt zugelassen und habe mich seitdem auf Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und betriebliche Altersversorgung spezialisiert. Mein Wissen basiert auf jahrzehntelanger Erfahrung und kontinuierlicher Weiterbildung.

Praxisnähe:

Ich habe zahlreiche Unternehmer, Betriebsräte und Arbeitnehmer bei Verhandlungen zur Betriebsrente erfolgreich vertreten und kenne die Herausforderungen aus erster Hand.

Verständnis:

Als Mediator lege ich Wert auf einvernehmliche Lösungen, die alle Parteien berücksichtigen. Mein Ziel ist es, Konflikte nachhaltig zu lösen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ):

1. Was kostet die Einigungsstelle?

Die Kosten werden in der Regel vom Arbeitgeber getragen. Ich informiere Sie transparent über alle anfallenden Kosten.

2. Wie lange dauert das Verfahren?

Das hängt von der Komplexität des Falls ab. Ich arbeite daran, möglichst schnell zu einer Lösung zu gelangen.

3. Kann ich die Einigungsstelle anrufen, wenn ich Arbeitnehmer bin?

Nein, die Einigungsstelle kann nur vom Betriebsrat oder dem Arbeitgeber angerufen werden. Ich unterstütze Sie jedoch bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Dr. Sven Jürgens – Ihr Experte für Betriebsrentenrecht und betriebliche Mitbestimmung. Vertrauen Sie auf Erfahrung und Kompetenz!

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Kontaktieren Sie mich noch heute

Sind Sie Unternehmer, Betriebsrentner, Arbeitnehmer oder Betriebsrat und haben Fragen zur Einigungsstelle nach § 77 BetrVG? Möchten Sie Ihre Rechte durchsetzen oder bestehende Konflikte lösen?

Dr. Sven Jürgens

Rechtsanwalt

Experte für betriebliche Altersversorgung

★★★★★

4,9 von 5 Sternen bei anwalt.de